In den letzten Jahren und Monaten gerieten „Steuersünder“ immer häufiger in den Blickpunkt der Strafverfolgungsbehörden. Fast täglich konnte man von einer „Steuer-CD“ in den Medien hören und lesen, wurden immer neue Selbstanzeigen bekannt. Doch was hat es eigentlich mit dieser Selbstanzeige auf sich?
Mit der Selbstanzeige nach § 371 AO will der Gesetzgeber dem Bürger die Möglichkeit geben, straffrei zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren. § 371 der Abgabenordnung stellt einen persönlichen Strafaufhebungsgrund dar. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, wird der an einer Steuerhinterziehung Beteiligte nachträglich straflos. Jedoch muss der Beteiligte nicht nur einige Voraussetzungen selbst erfüllen; es dürfen auch keine Sperrgründe vorliegen, die die Straflosigkeit trotz Selbstanzeige nicht eintreten lassen.
Zunächst wird vorausgesetzt, dass zu allen unverjährten Steuerstraftaten in einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt werden. Mit anderen Worten: Wer im Jahr 2015 eine Selbstanzeige abgeben möchte, weil er in den Jahren 2011 bis 2013 Steuern hinterzogen hat, der muss dies auch für sämtliche Jahre tun. Es tritt keine (teilweise) Straffreiheit ein, wenn z.B. die Angaben für 2012 und 2013 berichtigt werden, die für 2011 jedoch nicht. Ebenfalls nicht ausreichend ist es, wenn die Angaben nur teilweise berichtigt werden. Erkläre ich nicht vollständig nach, erlange ich keine Straffreiheit mehr, die Selbstanzeige ist dann unwirksam.
Des Weiteren tritt Straffreiheit bei eingetretener Steuerverkürzung nur ein, wenn die hinterzogenen Steuern innerhalb einer angemessenen Frist dann auch entrichtet werden. Allein die Erklärung, dass und in welchem Umfang man Steuern hinterzogen habe, hilft also nicht weiter, man muss dann auch zahlen. Dies gilt auch dann, wenn eine Aussetzung der Vollziehung erwirkt wurde. Die Frist zur Zahlung ist nämlich rein strafrechtlich anzusehen.
Schließlich dürfen auch keine Sperrgründe vorliegen. Ist z.B. eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden, so sperrt dies die Straffreiheit der Selbstanzeige. Gleiches gilt, wenn etwa die Tat bereits entdeckt ist und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste. Als Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht rate ich dringend an, im Falle einer erwogenen Selbstanzeige anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die strafbefreiende Wirkung auch zu erhalten.
Es grüßt Sie herzlich
Ihr Rechtsanwalt
Tim Brühland
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Steuerrecht