Immer wieder kommt es vor, dass es im Straßenverkehr einmal kracht. Doch was kann ich eigentlich tun, wenn mir jemand ins Auto gefahren ist?
Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls können Sie sich direkt an die gegnerische Haftpflichtversicherung wenden. Mit dem Fahrer oder Halter des Unfallfahrzeugs brauchen Sie sich nicht auseinanderzusetzen. Der Gesetzgeber hat einen sogenannten Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer geschaffen. Die Haftpflichtversicherung entscheidet selbst, ob sie einen Verkehrsunfall regulieren wird oder nicht - und zwar auch mit Wirkung für den Unfallverursacher. Sollte also der Verursacher der Auffassung sein, nicht zahlen zu müssen, so kann seine Haftpflichtversicherung dennoch zahlen.
Erstattungsfähig ist natürlich zunächst der Sachschaden selbst - jedenfalls, solange es sich nicht um einen Totalschaden handelt. Dann bekommt der Geschädigte nämlich nur noch den Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeugs ersetzt und dies abzüglich des Restwerts. Für die meisten Geschädigten ist die Abrechnung nach Totalschaden sehr ärgerlich. Oft müssen Geschädigte noch Geld oben drauf legen, um ein anderes Fahrzeug zu erwerben.
Doch nicht nur der Sachschaden am Kraftfahrzeug ist erstattungsfähig. Auch die Gutachterkosten und die Kosten eines Mietwagens sind grundsätzlich erstattungsfähig. Gerne bedienen sich Haftpflichtversicherer dabei eigener Gutachter und Reparaturwerkstätten. Dies kann gerechtfertigt sein, muss es jedoch nicht. Ob dies der Fall ist, hängt u.a. von dem Alter Ihres Fahrzeugs ab.
Daneben gibt es weitere Ansprüche, zum Beispiel, wenn Sie verletzt worden sind. Natürlich sind die Ansprüche hierzulande nicht so hoch, wie beispielsweise in den USA. Dennoch gibt es keinen Grund darauf zu verzichten. Schmerzensgeldansprüche sind weithin bekannt, doch Ihnen können auch noch andere Ansprüche zustehen, z.B. wenn Sie den Haushalt nicht mehr führen können oder der mitgeführte Laptop den Crash im Fahrzeug nicht überstanden hat.
Welche Ansprüche Ihnen in Ihrem konkreten Fall zustehen, kann ein Rechtsanwalt für Sie prüfen. Dessen Kosten sind übrigens ebenfalls erstattungsfähig.
Es grüßt Sie herzlich
Ihr Rechtsanwalt Tim Brühland