BGH stärkt Rechte von Käufern.

Der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich in einer Entscheidung mit den Gewährleistungsrechten von Käufern von Neuwagen auseinandergesetzt und deren Rechte gestärkt. Zur Entscheidung stand ein Fall eines Neuwagenkäufers, dessen Fahrzeug mehrfach eine Warnmeldung wegen drohender Überhitzung der Kupplung einblendete und den Fahrer aufforderte, das Fahrzeug vorsichtig abzustellen und abkühlen zu lassen.

Dieser Fehler konnte gleich mehrfach in der Werkstatt reproduziert werden. Nachdem die Werkstatt bei dem Versuch gescheitert war, die Warnmeldung abzustellen, verlangte der Käufer die Lieferung einer mangelfreien Sache, mit anderen Worten: Der Käufer wollte ein neues (mangelfreies) Fahrzeug erhalten. Die Beklagte argumentierte, der Fehler sei tatsächlich gar nicht vorhanden, die Kupplung überhitze nicht. Die Warnmeldung könne deshalb ignoriert werden.

 

Dem Ansinnen des Käufers entsprach jetzt der Bundesgerichtshof. Obwohl das beklagte Unternehmen in Abrede stellte, dass das Fahrzeug überhaupt an einem Mangel litt, stellte der Bundesgerichtshof klar, dass aufgrund der Warnmeldung sich das Fahrzeug nicht für den gewöhnlichen Gebrauch eigne und im Übrigen auch keine Beschaffenheit aufweise, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten darf (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).

Weiter erklärte der Bundesgerichtshof, dass der Lieferung einer mangelfreien Sache auch nicht entgegenstehe, dass der Käufer zunächst Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung verlangt habe. Denn die Ausübung des Nacherfüllungsanspruchs ist gesetzlich keine bindende Gestaltungserklärung (anders z.B. bei Rücktritt oder Minderung). Der Käufer ist also nicht daran gehindert, von der zunächst geforderten Nacherfüllung Abstand zu nehmen, um dann die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen.

 

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.10.2018, Az.: VIII ZR 66/17)