Betäubungsmitteldelikte - BtmG

Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz kommen häufig vor und können von jedermann begangen werden. Die Bandbreite der Beschuldigungen ist groß: Neben dem Besitz von Betäubungsmitteln, der Einfuhr und der Abgabe von Drogen kommt immer häufiger auch das Handeltreiben in Betracht. Aber auch darüber hinaus gibt es eine ganze Reihe von strafbaren Tatbeständen innerhalb des Betäubungsmittelrechts. Einzig der Konsum als solcher ist straffrei, ein Konsum ohne vorherigen Besitz kommt jedoch in der Praxis kaum vor, sodass also auch der Konsument von Strafe bedroht ist.

 

Ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz kann in Deutschland hart bestraft werden. Hier muss der Verteidiger Alternativen zur Strafe rechtzeitig aufzeigen und in das Verfahren einbringen. Denkbar sind hier beispielsweise der Besitz zum Eigenkonsum, der eine Verfahrenseinstellung nach sich ziehen kann, ebenso, wie die Möglichkeit von Therapie statt Strafe (§ 35 BtmG).

 

Mit erheblichen (Freiheits-)Strafen muss gerechnet werden, wenn die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten wird oder Minderjährige geschädigt werden. Das Gesetz kennt hier kaum ein Pardon. Dies gilt auch, wenn der Täter sich eine Einnahmequelle von gewissem Umfang und Dauer durch den Handel mit Betäubungsmitteln schaffen wollte. Allenfalls in der Strafzumessung spielt es eine Rolle, ob der Täter mit einer "weiche Droge" (z.B. Cannabis) oder etwa Heroin gehandelt hat. An der Einstufung solcher Taten als Verbrechen wegen der Verwirklichung der Gewerbsmäßigkeit ändert dies nichts.

 

Aber auch der "Gelegenheitskiffer" muss aufpassen. Neben einer möglichen Strafe ist immer auch Ärger mit der Führerscheinbehörde vorprogrammiert. Dies gilt umso mehr, sollten Sie bei einer Fahrt unter Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden haben. Hier ist der Führerschein akut gefährdet.

 

Sollte Ihnen der Vorwurf eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gemacht werden, rate ich deshalb dringend an, zunächst vom Schweigerecht Gebrauch zu machen. Verständigen Sie umgehend einen Rechtsanwalt, nach Möglichkeit einen Fachanwalt für Strafrecht. Gerne stehen wir Ihnen hierzu zur Verfügung.

 

Es grüßt Sie herzlich

Ihr Rechtsanwalt Tim Brühland

Fachanwalt für Strafrecht