Sexualstrafrecht

Der 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches regelt die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, hier seien beispielhaft die sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch oder auch der Besitz kinderpornografischer Schriften genannt. Gerade in den vergangenen Jahren hat dieser Bereich eine erhebliche Anzahl von Änderungen erfahren. Zum einen wurden bestimmte Straftatbestände abgeschafft, zum anderen in anderen Bereichen erheblich verschärft. Hier spielt auch immer wieder die öffentliche Diskussion eine große Rolle - zumeist, wenn es um Verschärfungen geht.

 

Ein Sexualstrafverfahren kann sowohl für Geschädigte, aber auch für Beschuldigte erhebliche Auswirkungen haben, die sich außerhalb des eigentlichen Strafverfahrens abspielen. Dies hängt nicht zuletzt mit einer hohen Emotionalisierung zusammen, die sowohl Geschädigte und Beschuldigte, aber auch die Öffentlichkeit erfährt. 

 

Die Aufgabe des Strafverteidigers besteht zunächst einmal darin, wieder Ruhe und Sachlichkeit in das Verfahren zu bringen und den Mandanten vor Vorverurteilungen zu schützen. Auch und gerade im Sexualstrafrecht gilt die Unschuldsvermutung. Aufgrund der hohen Emotionalisierung etwa bei dem Vorwurf der Vergewaltigung oder des sexuellen Missbrauchs von Kindern wird dies häufig übersehen und der Mandant frühzeitig vorverurteilt und stigmatisiert. Hier muss der Strafverteidiger entgegen wirken.

 

Häufig stehen sich in Sexualstrafverfahren lediglich Beschuldigte(r) und Geschädigte(r) gegenüber, während es an weiteren Indizien mangelt. Während der Mandant etwa beteuert, der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich erfolgt, hält die Anklagebehörde, gestützt auf die Aussage der/s Geschädigten dagegen, dass tatsächlich eine Vergewaltigung stattgefunden habe. In dieser "Aussage gegen Aussage" Konstellation sind vertiefte Kenntnisse über Aussagepsychologie notwendig: Wie ist eine Aussage entstanden? Ist der Inhalt stringent? Gibt es ein Motiv für eine Falschbelastung oder ein Komplott? 

 

Für die Beantwortung dieser Fragen ist es unumgänglich den gesamten Akteninhalt zu kennen, kritisch zu werten und bis ins Detail zu besprechen. Auch die Kunst eine Befragung der/s (vermeintlich) Geschädigten in der Hauptverhandlung durchzuführen, fällt in das Aufgabengebiet des Strafverteidigers. 

 

Aber auch dort, wo Geschädigte gar nicht erst befragt werden können (häufig beim Besitz kinderpornografischer Schriften) kommt dem Verteidiger eine Schlüsselrolle zu. Er kann das Verfahren im Sinne des Mandanten lenken, durch Kontakt zu Staatsanwaltschaft und Gericht eventuell gar eine Hauptverhandlung vermeiden.

 

Erstes Ziel der Verteidigung wird jedoch stets sein, das Verfahren noch im Ermittlungsverfahren zu einer Einstellung zu bringen - so es der Sachverhalt denn zulässt. Denn kaum eine andere Form von Strafverfahren ist so belastend, wie das Führen eines (öffentlichen) Prozesses wegen des Vorwurfs einer Sexualstraftat.

 

Sollte Ihnen der Vorwurf gemacht werden, eine Sexualstraftat begangen zu haben, zögern Sie nicht einen Anwalt zu beauftragen, am besten einen Fachanwalt für Strafrecht.

 

Es grüßt Sie herzlich

Ihr Rechtsanwalt Tim Brühland

Fachanwalt für Strafrecht