Geradezu im Eiltempo wurden im Rahmen der Corona-Verordnungen auch Bußgelder beschlossen, die greifen sollen, wenn gegen eben diese Bestimmungen verstoßen wird. Dabei unterscheiden sich sowohl die Regelungen der einzelnen Bundesländer, als auch die Bestimmungen als solche werden stetig geändert, je nach aktueller Lage.
Stand heute (28.04.2020) sind für die meisten Bürgerinnen und Bürger in NRW insbesondere die §§ 11 und 12 CoronaSchVO wichtig. § 11 Abs. 1 CoronaSchVO bestimmt,
dass Veranstaltungen und Versammlungen untersagt sind, sofern sie nicht in den darauffolgenden Absätzen wiederum erlaubt sind. Wer glaubt, lediglich der Veranstalter wird bei einem Verstoß zur
Kasse gebeten, der täuscht sich. Allein die Teilnahme reicht aus, um ein Bußgeld in Höhe von 400€ zu verhängen. Veranstaltungen und Versammlungen sollen sich übrigens durch eine gewisse Struktur
und Organisation auszeichnen, z.B. ist darunter ein Konzert zu verstehen.
Ähnlich sieht es in § 12 CoronaSchVO aus. Hier wiederum werden in Absatz 1 Zusammenkünfte und Ansammlungen von mehr
als zwei Personen im öffentlichen Raum – nicht im privaten Raum! – untersagt, sofern keine Ausnahme vorliegt. Gleiches gilt für das Picknicken und Grillen – auch hier im öffentlichen Raum. Im
eigenen Garten darf weiterhin gegrillt werden. Auch die private Geburtstagsfeier in den eigenen vier Wänden ist ebenso nach wie vor erlaubt, wie das gemeinsame Abendessen mit Freunden. Für das
öffentliche Grillen hingegen fallen gleich einmal 250€ Bußgeld an.
Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber auch sogleich noch die Regelung geschaffen, dass es einer Anordnung, den Verstoß zu beenden gar nicht erst bedarf. Bußgelder sind sofort zu verhängen.
Für Gewerbetreibende, Handel und Dienstleister können übrigens Bußgelder noch gleich wesentlich höher ausfallen. Allein das Unterlassen einer geeigneten
Schutzvorkehrung, was auch immer das ist, kann ausreichen, um empfindliche Bußgelder gegen den Betroffenen festzusetzen. Der Einlass ohne geeignete Schutzvorkehrungen in ein Floristikgeschäft beispielsweise soll im Regelfall eine Bußgeld in Höhe von 500€ bis 1.000€
nach sich ziehen. Das gleiche Bußgeld wird fällig bei einem Verstoß gegen den Grundsatz der kontaktlosen Abholung bestellter Waren. Der Bußgeldkatalog hat ohne Übertreibung gar inflationären Charakter.
Ob das alles letzten Endes rechtlich haltbar ist, wird zu prüfen sein. Insbesondere erscheint die Rechtsanwendung durch die einzelnen Ordnungsämter zweifelhaft. Sicherlich hängt dies auch damit zusammen, dass der Erlass aus dem Innenministerium schlichtweg nicht scharf abgegrenzt ist. Ob der Bußgeldkatalog, der diesbezüglich keinerlei Definitionen enthält, deswegen juristisch Bestand haben kann, darf angezweifelt werden. Sollte auch gegen Sie ein Bußgeldverfahren anhängig sein, wenden Sie sich gerne an uns. Wir werden Sie verteidigen.
Es grüßt Sie herzlich
Ihr Rechtsanwalt Tim Brühland
Fachanwalt für Strafrecht