Das schweigerecht § 136 Stpo

 

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold ...

 

Eines der wichtigsten Rechte des Beschuldigten in einem Strafverfahren ist das Schweigerecht. Weder gegenüber der Polizei, Staatsanwaltschaft, Steuerfahndung oder Gericht muss der Beschuldigte Angaben zur Sache machen. Wie wichtig es ist, das ein Beschuldigter sein Schweigerecht nicht nur kennt, sondern von diesem auch Gebrauch macht, zeigt sich in der Praxis immer wieder. Wird der Beschuldigte nämlich erst einmal durch speziell geschulte Beamte befragt, kann das Ermittlungsverfahren schnell in eine Richtung kippen, die nur sehr mühsam, teilweise aber auch gar nicht mehr, in die richtige Richtung gedreht werden kann.

 

Der Beschuldigte ist auf sein Recht hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen, § 136 StPO. Dieses Recht des Beschuldigten im Strafverfahren ist so essentiell, dass sowohl der Bundesgerichtshof, als auch das Bundesverfassungsgericht es als zentrales Prinzip des rechtsstaatlichen Verfahrens ansehen. Die Belehrung des Beschuldigten ist zwingend vorzunehmen. Auch ist das Schweigerecht des Beschuldigten zwingend zu akzeptieren. Wird trotz eindeutig erklärtem Willen schweigen zu wollen von den Ermittlungsbeamten ständig weitergefragt, kann dies zur Unverwertbarkeit einer daraufhin getätigten Aussage führen, beispielhaft hierzu: BGH 3 StR 435/12. Anders ist es aber, wenn sachlich versucht wird, den Beschuldigten dazu zu bringen doch eine Aussage zu tätigen. Dies ist erlaubt, solange der Beschuldigte nicht in seinem autonomen Beschluss schweigen zu wollen beeinträchtigt wird. Mitunter kann dies zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen, weshalb es auch aus diesem Grunde angeraten ist, zu schweigen.

 

Von Vernehmungen abzugrenzen sind sogenannte "Spontanäußerungen". Damit sind solche Äußerungen gemeint, die ein Beschuldigter tätig, noch bevor er überhaupt über sein Schweigerecht belehrt werden konnte. Die dort gewonnenen Angaben können sehr wohl verwertet werden. Als Strafverteidiger kann ich deshalb nur anraten, grundsätzlich erst einmal gar nichts zur Sache zu sagen, sondern vom Recht auf Konsultation eines Rechtsanwalts Gebrauch zu machen.

 

Die Belehrung über das Schweigerecht muss übrigens nicht wörtlich genau nach dem Gesetzestext erfolgen, sondern jedenfalls sinngemäß und es muss sichergestellt sein, dass der Beschuldigte die Belehrung verstanden hat. Ggf. ist ein Dolmetscher hinzu zu ziehen, falls die deutsche Sprache nicht ausreichend verstanden wird. Auf Fehler in der Belehrung sollte man allerdings grundsätzlich nicht vertrauen. Denn in den Vernehmungsbögen sind bereits die Belehrungen fertig eingedruckt und diese werden in aller Regel von den Beschuldigten per Unterschrift bestätigt.

 

Das Schweigen darf nicht negativ ausgelegt werden. Anders ist es indes, wenn es sich um ein Teilschweigen handelt. Dabei macht der Beschuldigte zu bestimmten Dingen Angaben, zu anderen Komplexen jedoch nicht. Dieses Teilschweigen darf sehr wohl gedeutet werden und zwar auch ausdrücklich zum Nachteil des Beschuldigten.

 

Als Strafverteidiger kann ich daher nur dringend anraten ausgiebig vom Schweigerecht Gebrauch zu machen und auf jeden Fall darauf zu bestehen, einen Rechtsanwalt sprechen zu wollen.

 

Es grüßt Sie herzlich

Ihr Rechtsanwalt Tim Brühland

Fachanwalt für Strafrecht