Besonderheiten im Strafverfahren

Das Strafrecht unterscheidet sich in wesentlichen Teilen von anderen Rechtsgebieten. Deshalb haben wir für Sie einige Hinweise und Besonderheiten zusammengestellt. Bitte beachten Sie, dass diese keine Verteidigung, insbesondere durch einen Fachanwalt für Strafrecht, ersetzen können.

 

Nach dem "nemo tenetur" - Grundsatz ist niemand verpflichtet, sich selbst zu belasten. Geregelt ist dies in § 136 StPO, im Schweigerecht. Oftmals wird von diesem Recht kein oder kaum Gebrauch gemacht. Der Beschuldigte glaubt, sich rechtfertigen zu müssen. Dies führt zu vorschnellen oder übereilten Einlassungen. Ist der Beschuldigte erst einmal durch speziell geschulte Beamte der Polizei befragt worden, hat er möglicherweise schon Tatsachen offenbart, die den Anfangsverdacht verdichten und somit zu einer Anklageerhebung oder den Erlass eines Strafbefehls führen. Vor solchen Fehlern im Ermittlungsverfahren kann Sie ein Anwalt schützen.

 

Denn was im Ermittlungsverfahren falsch gelaufen ist, kann in der Hauptverhandlung kaum und oftmals nur unter großen Schwierigkeiten wieder behoben werden. Deshalb sollten Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Sollten Sie also eine Vorladung zur polizeilichen Vernehmung erhalten haben, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit meinem Büro. Im Falle einer Verhaftung machen Sie bitte von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und bitten um die Verständigung meines Büros. Denken Sie daran: Sie haben das Recht zu Schweigen und das Recht auf anwaltlichen Beistand. Für ganz dringende strafrechtliche Fälle habe ich einen Notruf geschaltet.

Kommt es zu einer strafrechtlichen Hauptverhandlung, wird Ihr Rechtsanwalt diese mit Ihnen penibel vorbereiten. Insbesondere ist vorab zu besprechen, ob Sie eine Einlassung zur Sache abgeben werden oder weiter schweigen sollten. Auch in der Hauptverhandlung gilt: Schweigen kann nicht negativ ausgelegt werden, es ist Ihr gutes Recht keinerlei Angaben zur Sache zu machen.

Sind zu Beginn der Hauptverhandlung die wesentlichen Formalien geklärt, obliegt es dem Strafverteidiger ggf. schon vor der Beweisaufnahme Anträge zu stellen. Dies können z.B. Besetzungsrügen oder Anträge auf Unterbrechung der Verhandlung sein. Im Rahmen der Beweisaufnahme gilt es, Beweise zu entkräften oder entlastende Beweisanträge zu stellen. Möglicherweise muss auch ein Widerspruch erhoben oder ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Es kommt immer wieder vor, dass Gerichte dies als "Konfliktverteidigung" brandmarken.

Ich persönlich lehne diese Kategorisierung ab. Als Strafverteidiger befinde ich mich ständig im Konflikt mit Gericht und Staatsanwaltschaft. Die viel entscheidendere Frage ist, welche Art der Verteidigung dem Mandanten am meisten hilft. Dies zu erkennen und danach zu handeln ist effektive Strafverteidigung.

Nach den Plädoyers und dem letzten Wort des Angeklagten obliegt es dem Gericht ein Urteil zu fällen. Dieses ergeht "Im Namen des Volkes". Nicht immer ist dabei das Ziel des Strafverteidigers einen Freispruch für den Mandanten zu erlangen. Auch eine niedrige Geldstrafe, die nicht in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen wird, oder eine Freiheitsstrafe, die noch zur Bewährung ausgesetzt wird, können durchaus Verteidigungserfolge sein.

 

Es grüßt Sie herzlich

Ihr Rechtsanwalt Tim Brühland

Fachanwalt für Strafrecht