Vermögensabschöpfung

Im Juli 2017 traten eine ganze Reihe von Änderung in Form des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfungen in Kraft. Seither verstärken Staatsanwaltschaften und Gerichte spürbar ihre Anstrengungen in diesem Bereich. Die damit verfolgte Stärkung des Opferschutzes ist zwar nachvollziehbar, kann aber für den Beschuldigten eines Strafverfahrens bereits den finanziellen Ruin bedeuten, ohne dass auch nur überhaupt Anklage erhoben worden, geschweige denn der Beschuldigte tatsächlich verurteilt wurde.

 

Zentrale Norm ist der § 73 StGB. Danach soll der Täter oder Teilnehmer einer Straftat nicht das, was er durch die Tat erlangt hat, behalten dürfen; vielmehr ordnet das Gericht die Einziehung an. Dies klingt zunächst wenig aufregend, soll doch der Dieb das erlangte Diebesgut aus dem Diebstahl nicht behalten dürfen, sondern vielmehr zurückgeben müssen. Ist das Diebesgut nicht (mehr) vorhanden, so soll stattdessen die Einziehung eines Geldbetrags angeordnet werden, der dem Wert des Erlangten entspricht.

 

Problematisch wird das Ganze aber dann, wenn bereits im Ermittlungsverfahren der Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung angeordnet wird, § 111e StPO. Mit dieser gesetzlichen Grundlage hat der Gesetzgeber der Staatsanwaltschaft ein sehr scharfes Schwert an die Hand gegeben. Mit der Anordnung des Arrests können Kontoguthaben beschlagnahmt, Forderungen gegen Geschäftspartner gepfändet, Grundschulden bei Immobilien eingetragen werden. Im schlimmsten Falle sind diese Sicherungsmaßnahmen bereits vollzogen, wenn der Beschuldigte erstmals überhaupt etwas von dem Verfahren gegen ihn erfährt.

 

Eine solche Situation kann sehr schnell existenzgefährdend für den Beschuldigten werden. Wohlgemerkt: Bei dem Beschuldigten handelt es sich immer noch um einen Unschuldigen. Allein die Annahme, dass die Voraussetzung der Einziehung vorliegen könnten, ist aber ausreichend, um solche scharfe Maßnahmen zu treffen. Und das, obschon der Beschuldigte noch nicht einmal entlastendes Material hat überhaupt einreichen können.

 

Der Strafverteidiger hat also die Aufgabe, den Mandanten darauf vorzubereiten. Sind bereits Maßnahmen vollzogen worden, so ist eine Aufhebung des Arrests, jedenfalls aber dessen Minderung anzustreben. Hierfür sind nicht nur genaue Kenntnisse der rechtlichen Möglichkeiten der Ermittlungsbehörden notwendig, sondern auch eine Menge Fingerspitzengefühl und Phantasie, um das finanzielle Überleben des Mandanten während des laufenden Verfahrens sicherzustellen.

 

Zögern Sie deshalb nicht einen Anwalt zu beauftragen, am besten einen Fachanwalt für Strafrecht.

 

Es grüßt Sie herzlich

Ihr Rechtsanwalt Tim Brühland

Fachanwalt für Strafrecht